ZITAT(Grenzgaenger @ 29. Oct 2003, 10:15 )
@Derrick:
Ich glaube es muss sehr wohl für jede Coverversion beim Eigentümer des Copyrights (dem Urheber oder dem Label dem er es verkauft hat) eine Zustimmung eingeholt werden. Copyright heisst ja: wer hat das Recht über die "Verwertung" des Werkes zu bestimmen? Sicher keiner der an der Schaffung des Werkes nicht beteiligt war. Wie das genau bei Remixes ist weiß ich allerdings nicht, weil da ja auch ein schöpferischer Akt dazwischensteht der auf dem Ursprungswerk aufsetzt.
Aber du hast recht, eine genauere Definition was wirkich rechtlich abgeht sollten wir jedenfalls mal abchecken. Interessiert mich auch brennend...
dazu hab ich das hier gefunden:
ZITAT
Etwas verwirrender wird es, wenn das Werk gegenüber dem Original verändert wird. Bei klassischer Musik ist das beispielsweise dann der Fall, wenn Beethovens fünfte Symphonie für Akkordeonorchester bearbeitet wird. Bei Popmusik sind das Coverversionen.
Hier wird grundsätzlich zwischen beiden Musikarten unterschieden. Bei Werken, die von der GEMA als "klassisch" eingestuft werden, ist für eine solche Bearbeitung die schriftliche Genehmigung des Urhebers oder seiner Erben erforderlich - außer wenn der KOmponist mindestens 70 Jahre tot ist.
Bei Popmusik ist das Einholen einer solchen Genehmigung nicht erforderlich. Von einem veröffentlichten Popsong kann jeder ohne weiteres beliebige Coverversionen machen, muss dann aber halt nur Tantiemen (über die GEMA) an die Urheber für jee Aufführung bzw. jeden Tonträger zahlen.
also wirds bei techno auch nicht anders sein..
das ist aber leider auch der grund warum so viele schlechte coverversionen momentan im umlauf sind
und weiter:
ZITAT
Ein anderes Thema ist es allerdings, wenn es nicht um eine Coverversion geht, sondern Elemente einer konkreten Aufnahme übernommen werden - sog. Samples z.B. Hier muss ab einem bestimmten Wiedererkennungsgrad die Genehmigung eingeholt werden. Plattenfirmen haben hierfür spezielle "Sample Clearing"-Abteilungen, die diese Genehmigungen klar machen. Was allerdings im urheberrechtlichen Sinne Wiedererkennungswert hat, ist nicht exakt festzulegen und immer wieder Bestandteil von Rechtsstreiten. Eine Faustregel: handelt es sich um erkennbare Melodieelemente, muss die Genehmigung eingeholt werden. Dreht es sich ausschließlich um Sounds, dann nicht. Berühmtes Beispiel: vor einigen Jahren versuchten Cameo, Urheberrechte für die Verwendung eines einzigen Hihat-Schlages aus "Word Up" einzuklagen - und sie sind damit gescheitert. Obwohl man eben diesen einen Sound in vielen Songs eindeutig identifizieren kann.
in österreich wirds nicht viel anders sein
zum geistigen Ideenschutz gibts folgendes:
Der Iddenschutz:
Bloße Ideen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, weil eine Idee keine Werkqualität besitzt.
Der Ideenlieferant ist genausowenig Urheber oder Miturheber wie der Auftraggeber oder Besteller eines Werkes. Ein "geistiger" Diebstahl ist daher unmöglich.
Einzige Ausnahme: Ideen oder Anregungen sind schon soweit konkretisiert worden, das sie bereits ein Werk darstellen.dieser punkt scheint mir durchaus intressant
mehr dazu gibts
hier