ZITAT
TECHNO UND HOUSE ZUM ERMÄSSIGTEN STEUERSATZ?
Bundesfinanzhof entscheidet demnächst über Mehrwertsteuer bei Dance-Events
Dienstag, 09.08.2005 - 16 oder 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Eintrittskarten für Technopartys? Mit dieser Frage befasst sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH). Ein Urteil ist in Kürze zu erwarten (Az. des BFH: V R 50/04).
Für Konzerte, Theatervorführungen und andere kulturelle Veranstaltungen gilt nach § 12 Absatz 2 Nr. 7a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein ermäßigter STEUERSATZ von 7 Prozent. Der ermäßigte STEUERSATZ gilt nicht nur für klassische Konzerte, sondern auch für Popkonzerte. Umstritten ist bislang, ob die Steuervergünstigung auch für Techno- und House-Events gilt.
In dem BFH-Verfahren geht es um die Dance-Großveranstaltung Mayday, die alljährlich in Dortmund stattfindet. Der Veranstalter klagt gegen Steuerbescheide, die die Mehrwertsteuer mit 16 Prozent festsetzen.
In erster Instanz war die Klage erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Berlin bescheinigte dem Veranstalter, dass es sich bei 'Mayday' um ein 'Konzert' handele. Zur Begründung verwiesen die Berliner Finanzrichter darauf, dass die Mayday-DJs 'international anerkannte Künstler' seien, die sich nicht darauf beschränken, Techno-Musik 'abzuspielen'. 'Mayday' sei mit einem großen Popkonzert vergleichbar, weil sich - hier wie dort - das Publikum 'vor der Bühne mit Ausrichtung auf die Bühne' versammelt (Urteil vom 17. August 2004, Az. 5 K 5512/03).
Die Entscheidung des Berliner Finanzgerichts bedeutet nicht, dass der ermäßigte STEUERSATZ für jede Techno-Party gilt. Vielmehr vertritt das FG Berlin den Standpunkt, dass es jeweils darauf ankommt, ob der Konzertcharakter im Vordergrund steht oder ob es sich um eine bloße 'Tanzvergnügung' handelt ohne besondere künstlerische Leistungen der DJs.
Stefan Kaske: 'Obwohl es House und Techno seit mehr als 15 Jahren gibt, entdeckt das Steuerrecht erst jetzt die Besonderheiten von Dance-Veranstaltungen. Es ist zu hoffen, dass der BFH durch ein klärendes Wort Maßstäbe setzt und den Betroffenen zu Rechtssicherheit verhilft. Schließlich geht es um eine Branche mit Millionenumsätzen.'
Bundesfinanzhof entscheidet demnächst über Mehrwertsteuer bei Dance-Events
Dienstag, 09.08.2005 - 16 oder 7 Prozent Mehrwertsteuer auf Eintrittskarten für Technopartys? Mit dieser Frage befasst sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH). Ein Urteil ist in Kürze zu erwarten (Az. des BFH: V R 50/04).
Für Konzerte, Theatervorführungen und andere kulturelle Veranstaltungen gilt nach § 12 Absatz 2 Nr. 7a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein ermäßigter STEUERSATZ von 7 Prozent. Der ermäßigte STEUERSATZ gilt nicht nur für klassische Konzerte, sondern auch für Popkonzerte. Umstritten ist bislang, ob die Steuervergünstigung auch für Techno- und House-Events gilt.
In dem BFH-Verfahren geht es um die Dance-Großveranstaltung Mayday, die alljährlich in Dortmund stattfindet. Der Veranstalter klagt gegen Steuerbescheide, die die Mehrwertsteuer mit 16 Prozent festsetzen.
In erster Instanz war die Klage erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Berlin bescheinigte dem Veranstalter, dass es sich bei 'Mayday' um ein 'Konzert' handele. Zur Begründung verwiesen die Berliner Finanzrichter darauf, dass die Mayday-DJs 'international anerkannte Künstler' seien, die sich nicht darauf beschränken, Techno-Musik 'abzuspielen'. 'Mayday' sei mit einem großen Popkonzert vergleichbar, weil sich - hier wie dort - das Publikum 'vor der Bühne mit Ausrichtung auf die Bühne' versammelt (Urteil vom 17. August 2004, Az. 5 K 5512/03).
Die Entscheidung des Berliner Finanzgerichts bedeutet nicht, dass der ermäßigte STEUERSATZ für jede Techno-Party gilt. Vielmehr vertritt das FG Berlin den Standpunkt, dass es jeweils darauf ankommt, ob der Konzertcharakter im Vordergrund steht oder ob es sich um eine bloße 'Tanzvergnügung' handelt ohne besondere künstlerische Leistungen der DJs.
Stefan Kaske: 'Obwohl es House und Techno seit mehr als 15 Jahren gibt, entdeckt das Steuerrecht erst jetzt die Besonderheiten von Dance-Veranstaltungen. Es ist zu hoffen, dass der BFH durch ein klärendes Wort Maßstäbe setzt und den Betroffenen zu Rechtssicherheit verhilft. Schließlich geht es um eine Branche mit Millionenumsätzen.'
Quelle: http://www.pressrelations.de
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sehr geil, diejenigen die eh schon am meisten kohle einfahren in dem business, klagen die steuerbehörde wegen einer steuersenkung.
am besten finde ich ja den dick markierten absatz, weil wer bestimmt ab wann der DJ eine "besondere künstlerische leistung" erbracht hat, bzw. geht das dann vielleicht sogar soweit, dass bestimmte DJs aufgrund ihrer "besonderen künstlerischen leistung" dafür sorgen, dass ein veranstalter weniger steuern zahlen muss....
spass beiseite: ich würde mir wünschen, dass auch in Ö ein umdenken stattfindet und die tanzpartys irgendwann den selben steuersatz bekommen wie konzerte.