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> Wer kennt sich aus mit dem lärmbelästigungsgesetz?, help!
Klaun
Beitrag 25 Feb 2005, 19:09
Beitrag #1


Mensch
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führe seit einiger zeit einen kleinen disput mit meinen nachbarn ober mir.

kurze eräuterung: nachbar ober mir hat ein kleines baby. rief die polizei und riet mir mein "lärmzeug" in den anderen raum zu befördern.
alles okay - baby wird nicht mehr am lümmeln gestört und kann sich zu einem prächtigen mitbürger entwickeln.

so: vor zehn minuten kam die nachbarin(kenn ich noch aus der zeit, als mein system im anderen zimmer stand) aus dem 3. stock (ich wohne im 1,) zu mir und meinte ihr plafound macht "soso"( nicht ganz der deutschen sprache mächtig da slawischer herkunft). ausserdem musste ich mir unterstellen lassen, dass in meiner wohnung drogenpartys gefeiert werden( is schon lang her meine wilde zeit) und , dass ich ein arschloch sei.(primitive alte verbitterete unglückliche, blöde #+?=&%$....):

WAS ICH WISSEN WILL: 1kann ich die irgendwie verklagen, weil sie mir drogenkonsum unterstellt? ps: in unserem haus riechts oft nach marihuana-plantage und sie meint das käme von mir(<- eh kloar-von wem sonst) . also ich denk mal das geht nicht, weil wir nicht in den u.s.a. sind.

2 wie sieht das aus mit der lärmbelästigung.
kann ich nicht bis zu ner gewissen uhrzeit machen was ich will?
wenn nicht: wer bestimmt, wei laut man sein darf?


TNHNX im voraus!
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Rabbitweed
Beitrag 26 Feb 2005, 00:56
Beitrag #2


Back Jauer
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Nanana, so kompliziert isses nun auch wieder nicht. Natürlich muss man ein bisschen mehr tun als "Lärmbelästigung" im google zu suchen. Google ist ne nützliche Suchmaschine aber trotz allem (noch) kein Rechtsanwalt.

Die von Acidgreen zitierten Rechtsquellen sind erstens großteils irrelevenat (Nordrheinwestfälisches Immissionenschutzgesetzt ! Ordnungwidrigkeitsgesetz etc.) und zweitens ganz offensichtlich DEUTSCH und damit in Österreich nicht anwendbar. Hier gilt immer noch das gute alte ABGB mit seinem in den Paragraphen 364 ff geregeltem Nachbarschaftsrecht. Nun was besagt dies?

Hier geht es um "Einwirkungen" oder auch Immissionen genannt, von einer Liegenschaft (oder Wohnung) auf die benachbarte Liegenschaft. Es gib grobkörperliche Immissionen (Ball rüberschleudern) oder, wie in deinem Sachverhalt geschildert: mittelbare Immisionen wie zB Lärm, Abgase, Licht, Rauch, Wärme, Gerüche.

Wann hat man einen Unterlassungsanspruch gegen diese Immissionen?

Wenn sie 1, das ortsübliche Maß überschreiten und 2, die gewöhnliche Benützung (das ungestörte Wohnen, in deinem Fall) auf wesentliche Art und Weise beeinträchtigen.

- Was ist "ortsüblich"? Hier wird's interessant, denn im Gesetz wird sich keine Dezibelangabe finden, sondern es wird in der regel, bei der Beurteilung des jeweiligen Falles, auf die unmittelbare Umgebung abgestellt und geprüft ob in der Nachbarschaft (also etwa in deinem Wohnhaus, Gebäude) regelmäßig von einer Vielzahl an Wohnungen derartige "Immissionen" ausgehen. Sprich: Wer in einem Studentenwohnheium lebt, das für seine exzessiven parties bekannt ist wird sich eine Lärmbelästigung eher mit dem Argument der Ortsüböichkeit gefallen lassen, als jemand der gerade in eine friedvolle Villa in den 19. Bez. zieht.

- Wann liegt eine wesentliche Erschwerung/Beeinträchtigung der Nutzung vor? Hier wird geschaut wie intensiv, wie oft, und wie genau die "Einwirkung" beschaffen ist. Es muss der Nachbarin nicht erst das Trommelfell platzen um wirksam gegen dich vorgehen zu können, es genügt lediglich eine psychische Beeinträchtigung ihres häuslichen Wohlbefindens.

Bezüglich LÄRM als Immission gab es im Laufe der Jahre ein paar gerichtliche Entscheidungen, an denen man sich ein bisschen orientieren kann, grundsätzlich muss aber eine Abwägung wie oben beschrieben stattfinden (Interessen der beiden Nachbarn vergleichen, Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Immission beurteilen):

SO wurde entschieden, dass von 22-6 Uhr Lärm generell als NICHT ortsüblich angesehen wird (es sei denn, man lebt in einem Ausnahmeviertel, wo das in der Tat Gang und Gebe ist, sehr seltener Fall)--> Das ist das was von vielen als sogenannte "Nachtruhe" bezeichnet wird.
Weiters wurde in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgestellt, dass Klavierspielen generell ortsüblich ist, und dass das bei Musikstudenten, die ein verständliches Interesse am Musizieren und somit studienbedingten Üben haben, kein so trenger Maßstab angelegt wird.

Also, um das auf deinen Sachverhalt anzuwenden:

Du kannst auch außerhalb der "Nachtruhe" eben NICHT machen was du willst, sofern deine Lärmbelästigung das ortsübliche Maß übersteigt (wird in einem normalen Wohnhaus anzunehmen sein sobald Zimmerlautstärke überschritten wird) und deine Einwirkung das Nützungsrecht der Nachbarin wesentlich beeinträchtigt (was aufgrund ihrer Beschwerden offensichtlich der Fall ist, wie gesagt genügt seelischer Unmut).

Bezüglich der "Beleidigung":

Im Strafgesetzbuch finden sich die §§111 (Üble Nachrede) und 115(Beleidigung).

Beleidigung ist ein negatives Werturteil ("Vollidiot!")

Üble Nachrede ist dann gegebn wenn dir ein unehrenhaftes/sittenwidriges Verhalten unterstellt wird ODER dir verächtliche/unrühmliche Eigenschaften vorgeworfen werden ("du bist bestechlich, untreu, psychopathisch...").

"Arschloch" fällt somit in die Kategorie Beleidigung, die Unterstellung der Veranstlatung von Drogenparties ist ein klassischer Fall von übler Nachrede.

ABER!
Beleidigung ("Arschloch") wäre nur dann strafbar, wenn dies "öffentlich" geschah (wenn sie also unmittelbar von einem *größeren* Personenkreis wahrgenommen werden kann) oder vor mehr als 3 Leuten. Deinem Sachverhalt entnehme ich, dass die Beleidigung in deiner Wohnung oder zumindest an der Türschwelle zu ihr fiel, womit beides ausscheidet. "Öffentlich" wäre das Schreien mit Megaphon am Stephansplatz, nicht aber ein Gesrpcäh an der Wohnungstürschwelle.

Bei der Üblen Nachrede genügt es allerdings, dass es nur auf eine "für einen Dritten wahrnehmbare Weise" erfolgte. Unter Umständen wäre das in deinem Fall (falls nicht innerhalb deiner Wohnung) anzunehmen.

ABER! (diesemal ein noch größeres ABER):

Diese Delikte sind mit lächerlich geringen STrafen bedroht, und das Opfer (als du selbst) musst den Täter (sie) selbst verfolgen, anklagen, trägst die Prozesskosten und das Risiko. Sprich: Zahlt sich einfach nicht aus.

Unterm Strich, traurig aber wahr: Musik leiser drehen, Nachbarin aus dem Weg gehen.
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